Wasserentnahme Bächlein

AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG
Abteilung 15 – Umwelt
Unterabteilung 15ÖU – Ökologie und Umweltdaten

Datum: 19. Juli 2010

Zahl: 15-ALL-3R1/2003 (042/2010)

Betreff: (Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

Austrocknung von Bächen durch anhaltende Hitze- und Trockenwetterperiode, Reduktion bzw. Einstellung der Wasserentnahmen


Auskünfte: Dr. Wolfgang Honsig-Erlenburg
Mag. Barbara Pucker

Telefon: 050 536 – 31540

Fax: 050 536 – 31500

e-mail: abt15.oekologie@ktn.gv.at

W:OUwhonsigakten 2010Austrocknung Bäche_190710.doc



An alle Gemeinden
mit dem Ersuchen um möglichst
rasche Weiterleitung an die Haushalte


Sehr geehrte Damen und Herren,

Infolge der anhaltenden Hitze- und Trockenwetterperiode trocknen immer mehr insbesondere kleinere Bäche aus. Dabei zeigt sich, dass auch Wasserentnahmen durch Privatpersonen daran beteiligt sind.

In diesem Zusammenhang wird darauf verwiesen, dass Wasserentnahmen mit besonderen Vorrichtungen, wie z.B. einer Wasserpumpe und der Einbau von Vorrichtungen, die z.B. einen Aufstau bewirken, wasserrechtlich bewilligungspflichtig und daher ohne Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft oder des Landes Kärnten verboten sind.
Im Falle einer Bewilligung wird immer eine Restwassermenge vorgeschrieben, die jedenfalls im Bachbett verbleiben muss, um den Lebensraum im Gewässer zu erhalten.

Die Wasserentnahme ohne besondere Vorrichtungen, wie das Schöpfen z.B. mit einem Kü-bel, ist wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig und zählt zum Gemeingebrauch. Jedoch darf auch dadurch kein öffentliches Interesse verletzt oder jemandem ein Schaden zugefügt werden.
Im Falle von sehr geringer Wasserführung und hohen Temperaturen stehen die im Gewäs-ser lebenden Fische durch die starke Verminderung der Sauerstoffkonzentration unter ex-tremem Stress. In vielen Fällen führt dies zum Tod der Fische.
Daher darf im Falle der Gefahr der Austrocknung eines Gewässers zur Wahrung der öffentli-chen Interessen und zum Schutz der Fische auch nicht mit einem Kübel oder einem anderen Schöpfgerät Wasser aus einem Bach entnommen werden.



Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 15 – Umwelt
Wasserrechtsbehörde




Dorfservice - gemeindenahe Versorgung

Ihre Kontaktperson für Greifenburg
Elke Binder
Tel. 0650/99 22 250 bzw. Email: dorfservice@gmx.at


Die 3 Einsatz - Bereiche:

  • Praktische Unterstützung in Ausnahmesituationen

  • Freiwilligenarbeit in der Gemeinde

  • Information über Angebote aus dem Sozial- und Gesundheitsbereich



Einsatz in Ausnahmesituationen

Das Dorfservice bietet praktische Unterstützung in Ausnahmesituationen zu sozial gestaffelten Tarifen.

Mögliche Ausnahmesituationen

  • Erkrankung eines Elternteils oder Kindes

  • Tod eines Familienangehörigen

  • unvorhergesehener Krankenhausaufenthalt

  • Überlastung von Elternteilen und pflegenden Angehörigen

  • Mütter im Wochenbett



Wie funktioniert diese Hilfe?

Rufen Sie beim Dorfservice an. Die Dorfservice Mitarbeiterin kommt in Ihren Haushalt und unterstützt Sie mit folgenden Diensten:

  • Stundenweise Betreuung Ihrer Kinder

  • Kurzfristige Weiterführung des Haushalts

  • Wenn notwendig baut sie druch die Aktivierung von familiären, sozialen, ehrenamtlichen und professionellen Netzen eine Betreuungssituation auf


Was kostet diese Hilfe?

Der Stundensatz der Dorfservice-Mitarbeiterin richtet sich nach Ihrem Einkommen und den im Haushalt lebenden Personen.


Das Dorfservice bietet folgende Leistungen kostenfrei an:

  • Fahrtenservice

  • Besuchsdienst

  • Begleitung zu Kirche und Friedhof

  • Einkaufsservice

  • Kinderbetreuung

  • Kleine Hilfsdienste im Alltag


Wenn Sie dieses Angebot in Anspruch nehmen wollen, dann kontaktieren Sie bitte die Dorfservice-Mitarbeiterin Elke Binder unter der Tel. Nr. 0650/9922250.


Nutzen Sie das Dorfservice als eine Drehscheibe für soziale Angelegenheiten im Ort. Denn es vermittelt zwischen Angeboten des Sozial- und Gesundheitssprengels und den GemeindebürgerInnen.

Information:

  • Informieren Sie sich direkt im Ort beim Dorfservice über die umfassenden Angebote im Sozial- und Gesundheitsbereich wie z. B. Pflegeanbieter, Selbsthilfegruppen, Einrichtungen für beeinträchtigte Menschen, etc.

  • Entsprechend Ihrer Bedürfnisse nehmen wir auf Wunsch Kontakt mit den passenden Anbietern auf.

  • Durch regelmäßige Bedarfserhebungen liefert das Dorfservice dem Sozail- und Gesundheitssprengel Daten zur Sicherung einer gemeindenahen Versorgung mit sozialen Angeboten.


Kontakt
Verein für Haushalts-, Familien- und Betriebsservice Drauhofen 1, 9813 Möllbrücke

Obfrau: Hannelore Hecher
Projektleitung: Mag.a Eva Altenmarkter-Fritzer
Projektkoordination: Maria Bugelnig Tel. 0650-4230637
E-mail: projekt@lfs-drauhofen.ksn.at
Homepage: www.dorfservice.at

Medizinisches Service für Gemeindebürger

Wer schon einmal Patient bei einem Arzt, in einer Klinik oder als Gast in einer Kuranstalt war hat schon vieles erlebt. Wurde die Diagnose richtig erstellt? Wie war der Behandlungserfolg? Wurde man liebevoll betreut oder oberflächlich behandelt? Wurde eventuell sogar ein "Kunstfehler begangen"? Viele Fragen, Eindrücke, einiges zu berichten. Vollkommen Anonym hat man nun in Österreich, mit www.medicalreport.at die Möglichkeit dazu. Durch die persönliche Erfahrung mit Ärzten, Kliniken und Kurhäusern kann man nun andere Menschen eine authentische Entscheidungshilfe geben. Die Bewertungskriterien werden ausgewertet und die Empfehlung in Prozenten dargestellt. Ein Kommentar kann, muss aber nicht abgegeben werden. Aktuelle Themen der Medizin werden sofort in einen Blog gestellt und interessante Diskussionen im Forum abgehandelt. In der Sprechblase befindet man sich völlig frei und anonym und mit viel Raum, um sein Erlebtes anderen Menschen mitzuteilen. Auf diese Berichte sollte man gespannt sein. Als spezielle Suchmaschine für Ärzte, Kliniken und Krankenhäuser ist das Portal in dieser Kombination in Österreich einzigartig. In diesem System sind über 20.000 Ärzte, 300 Krankenhäuser und ca. 250 Kuranstalten verzeichnet. Eine moderne Technologie mit vielen schnellen Selektionsmöglichkeiten ist sehr anwenderfreundlich ausgelegt.

Bei allen Fragen zu diesem Portal wenden Sie sich an Hrn. Klaus Richler unter der Telefonnr. 04239/2437 bzw. schreiben Sie an office@medicalreport.at

Müllabfuhrplan 2010

M a r k t g e m e i n d e a m t G r e i f e n b u r g
9 7 6 1 G r e i f e n b u r g , H a u p t s t r a ß e N r . 2 4 0
UID Nr.: ATU59363735, Gemeindekennziffer: 20609, DVR 0004855, www.greifenburg.com
Tel.: 04712-216-DW 12 Fax.: 04712-216-30, e-mail: greifenburg@ktn.gde.at



Zur Information - ABFUHRPLAN 2010

Abfuhrtag: Freitag: gerade Woche:

KALENDERWOCHE FREITAG HAUSMÜLL
KW 1 08.01. HH4
KW 5 05.02. HH4
KW 9 05.03. HH4
KW 13 02.04. HH4
KW 17 30.04. HH4
KW 21 28.05. HH4
KW 25 25.06. HH4
KW 29 23.07. HH4
KW 33 20.08. HH4
KW 37 17.09. HH4
KW 41 15.10. HH4
KW 45 12.11. HH4
KW 49 10.12. HH4
KW 1 07.01.2011 HH4

HH4 = Hausmüll, 4-wöch. Abfuhr

Feiertags-Ausweichtermin, Änderungen vorbehalten
Die Abfuhr wechselt 2010 in die ungerade Kalenderwoche

Schneeräumung auf Gehwegen:
Nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung sind die Liegenschaftsbesitzer, die mit ihren Grundstücken an Straßen und Gehwegen angrenzen, zur Schneeräumung und Streuung der Gehwege verpflichtet.
Die Marktgemeinde Greifenburg ist bemüht, die Schneeräumung und Streuung auf Gehwegen, sofern das mit den zur Verfügung stehenden Einrichtungen der Gemeinde möglich ist, durchzuführen.
Dadurch werden aber die Grundbesitzer nicht von ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Schneeräumung befreit und vor allem kann die Gemeinde keine Haftung für allfällige Personen- und Sachschäden übernehmen.
Anschlag Amtstafel: 01.01.2010 Abnahme 31.12.2010
Text Text

Gemeindeinfo Naturschutz









Klagenfurt, 27. Jänner 2010




Sehr geehrte Damen und Herren!

Mit 15. Feber tritt eine Verordnung in Kraft, die leider vielerorts missachtet wird.

Laut §4 der Kärntner Tierartenschutzverordnung ist das Abbrennen der Bodenvegetation und der Bodendecke im gesamten Landesgebiet in der Zeit vom 15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres verboten, in den Nationalparks und in der Alpinregion gilt es ganzjährig.

Wir möchten Sie bitten, Ihre Gemeindebürger darauf aufmerksam zu machen (Aushang oder Gemeindezeitung). Dazu erhalten Sie Informationsunterlagen als Beilage.

Sollten Sie Fotos oder zusätzliche Informationen benötigen, können Sie sich gerne jederzeit an uns wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Für die Arge NATURSCHUTZ

Mag. Carmen Hebein








Obwohl der Winter unsere Landschaft noch fest im Griff hat, ist es aber schon Zeit an den Frühling zu denken und zukünftige Gartenarbeiten zu planen.
Verbotenerweise werden vor allem im Frühling Wiesen und Böschungen abgebrannt, um sich das mühevolle Mähen in manchmal schwer zugänglichen Hanglagen zu ersparen.

Das Abbrennen der Vegetation ist durch eine Reihe von Gesetzen wie das Bundesluftreinhaltegesetz, die Feuerpolizeiordnung, das Bun-desgesetz über ein Verbot des Verbrennens biogener Materiali-en, das Forstgesetz und die Tierartenschutzverordnung des Kärntner Naturschutzgesetzes unterschiedlich geregelt, in Summe aber ganzjährig verboten.

Das Abbrennen der Bodenvegetation und der Bodendecke ist im Rahmen der Tierartenschutz-verordnung deshalb verboten, um ein sinnloses Töten von Kleinlebewesen zu vermeiden. Verschiedenste Käfer, Spinnen, Schnecken, überwinternde Insektenlarven, Eidechsen, Kröten und andere zum Teil noch winterstarre Tiere werden durch das Abbrennen der Bodendecke zu hilflosen Opfern der Flammen.
Aber nicht nur die direkten Auswirkungen während des Abbrennens sind für die Tiere verheerend, sondern auch die Langzeitfolgen durch den Verlust von Lebensräumen. Außerdem werden durch das Abbrennen wertvolle Lebensräume für Säugetiere, Vögel und viele Wirbellose nachhaltig zerstört. Ackerraine, Gebüschstreifen oder andere Saumbiotope stellen wichtige Nahrungs-, Ruhe- oder auch Brutplätze unserer heimischen Tierwelt dar.
Die aufeinander abgestimmte Lebensgemeinschaft von Pflanzen und Tieren wird durch das Abbrennen dauerhaft gestört und der gesamte Naturhaushalt wird nachhaltig negativ beeinflusst. Darüber hinaus führt die Zerstörung der Bodendecke zu einer nicht gewünschten und auch nicht beeinflussbaren Auslese in Bezug auf die Zusammensetzung der nachfolgenden Tier- und Pflanzenwelt.

Informationen: Arge NATURSCHUTZ; Gasometergasse 10, 9020 Klagenfurt; Tel.: 0463 – 32 96 66

Straßenpolizeiliche Maßnahmen

8). Beschluss – Straßenpolizeiliche Maßnahmen bei Kanalbauarbeiten – nach § 44 StVO

Herr Bürgermeister Franz Mandl berichtet, für die straßenpolizeilichen Maßnahmen im Zuge des Kanalbaues brauchen wir keine Verordnung. Er erläutert das Schreiben vom 13.Juni 2007 von der Abteilung 7, Infrastruktur, beim Amt der Kärntner Landesregierung. Im Zusammenhang mit dem am 12.06.2007 geführten Telefonat bezüglich des Verordnungsentwurfes für straßenpolizeiliche Maßnahmen betreffend Kanalbauarbeiten in der Marktgemeinde Greifenburg, wird festgehalten, dass sich eine Verordnung immer auf eine oder mehrere konkret angegebene Baustelle(n) beziehen muss und daher die verordneten Maßnahmen unter Angabe der Straßenkilometrierung unter der genauen Dauer ihrer Geltung anzuführen sind. Wenn sich jedoch Baustellen nur kurz an einer bestimmten Stelle befinden und sich deren zeitliche Dauer im Vorhinein nicht feststellen lässt, so wäre ein Vorgehen gemäß § 44b StVO denkbar. Nach dieser Bestimmung dürfen im Falle der Unaufschiebbarkeit die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr, des Bundesheeres oder des Gebrechendienstes öffentlicher Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen (zB Gasgebrechendienste) nach Erfordernis eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 und 2 bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. In diesem Falle wäre die Erlassung einer Verordnung überflüssig. Für die Kärntner Landesregierung: Mag. Niederdorfer.
Nach kurzer Beratung stellte der Gemeindevorstand in seiner letzten Sitzung den Antrag auf Beschlussfassung an den Gemeinderat. Für den Bau des Kanals im Gemeindegebiet von Greifenburg (Bauabschnitte 01 bis 04) sind Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung zu treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre. In diesem Falle ist die Erlassung einer Verordnung nicht erforderlich. Der Gemeinderat beschließt, die Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung, als ob die Veranlassung oder Maßnahmen von der Behörde getroffen worden wären, gemäß § 44b StVO. Die Absperrungen im Gemeindegebiet bezüglich der B 100 Bundesstraße müssen mit der zuständigen Straßenbehörde abgesprochen werden.

Ergebnis der Abstimmung: 15 Für-Stimmen / einstimmig

Amtsstunden

M a r k t g e m e i n d e a m t G r e i f e n b u r g
9 7 6 1 G r e i f e n b u r g , H a u p t s t r a ß e N r . 2 4 0
UID Nr.: ATU59363735, Gemeindekennziffer: 20609, DVR 0004855, www.greifenburg.com
Tel.: 04712-216-DW 12 Fax.: 04712-216-30, e-mail: michael.pirker@ktn.gde.at


Greifenburg, am 20. Jänner 2010
DVR - Nr.: 0004855
Zahl: 010-0 Amtsstunden
Sekretariat: Hr. AL Michael Pirker

KUNDMACHUNG

gemäß § 13 Abs. 1 und 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF

Schriftliche Anbringen können im Gemeindeamt der Marktgemeinde Greifenburg wie folgt rechtswirksam eingebracht werden:

Postadresse: E-Mail Adresse:
Marktgemeinde Greifenburg greifenburg@ktn.gde.at
Rathaus/Gemeindeamt Sekretariat: michael.pirker@ktn.gde.at
Hauptstraße 240 www.greifenburg.com
9761 GREIFENBURG Telefax-Nummer: +43(0)4712/216 - 30

Amtsstunden

Verwaltung: Montag bis Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
Kindergarten: Montag bis Freitag 7.30 bis 13.00 Uhr
Volksschule: Montag bis Freitag 7.30 bis 12.30 Uhr
Bauhof: Montag bis Donnerstag 7.00 bis 12.00 Uhr, 13.00 bis 17.00 Uhr
Freitag 7.00 bis 11.00 Uhr
Beginn und Ende wird selbst bestimmt – elektronische Zeiterfassung
(ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, der 24. Dezember und der 31. Dezember)

Liftanlage, Altstoffsammelzentrum, Badesee laut Betriebszeiten – siehe Aushang


Bibliothek

Mittwoch 16.00 bis 17.00 Uhr (Informationen in der Hauptkanzlei)


Parteienverkehr

Montag bis Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr und nach Vereinbarung 14.00 bis 16.00 Uhr
(ausgenommen die gesetzlichen Feiertage, der 24. Dezember und der 31. Dezember)

Sprechstunden Bürgermeister

Montag bis Freitag 11.00 bis 12.00 Uhr – und nach Vereinbarung

Der Bürgermeister:
Franz Mandl

Ergeht an:
1. Anschlag Amtstafel: 02.01.2010
2. Akt 010-0 Amtsstunden

Verordnung - Geschäftsordnung

V E R O R D N U N G


des Gemeinderates der Marktgemeinde Greifenburg, vom 10.12.1999, Zahl: 003-2/1999, mit der eine

G e s c h ä f t s o r d n u n g

erlassen wird.

Auf Grund des § 50 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung K-AGO, LGBl.Nr. 66/1998, i.d.g.F., wird verordnet:

§ 1
Rechte und Pflichten des Vorsitzenden

1.) Zu Beginn der Sitzung – bei späterem Eintritt einer Verhinderung dann – hat der Vorsitzende bekanntzugeben, wer verhindert ist, an der Sitzung teilzunehmen, bzw. die entsprechende Vertretung bekanntzugeben.

2.) Der Vorsitzende hat das Vorliegen der Beschlussfähigkeit festzustellen.

3.) Wenn der Fall eintritt, für den die geschäftsordnungsmäßigen Bestimmungen der K-AGO bzw. dieser Verordnung nicht ausreichen, hat der Vorsitzende den Gemeinderat um dessen Meinung zu befragen. Über die Befragung ist abzustimmen.

4.) Ergibt sich im Gemeindevorstand oder in einem Ausschuss Beschlussunfähigkeit, hat der Vorsitzende die Sitzung entweder zu schließen oder sie zu unterbrechen.

§ 2
Verlauf der Sitzungen

1.) In Sitzungen des Gemeinderates darf ein Mitglied des Gemeinderates zum selben Verhandlungsgegenstand nur dreimal das Wort ergreifen.

2.) Jedes Mitglied des Gemeinderates, mit Ausnahme des Berichterstatters, darf in den Sitzungen des Gemeinderates zu jedem Tagesordnungspunkt nicht länger als 5 Minuten sprechen.

§ 3
Schluss der Debatte

1.) Wenn wenigstens zwei Redner jeder Gemeinderatsfraktion gesprochen haben, kann der Antrag auf Schluss der Debatte ohne Unterbrechung eines Redners gestellt werden. Der Antrag ist vom Vorsitzenden sofort zur Abstimmung zu bringen. Das Kollegialorgan entscheidet darüber ohne Debatte.

2.) Spricht sich das Kollegialorgan für den Schluss der Debatte aus, so ist nur mehr den vorgemerkten Rednern das Wort zu erteilen.

3.) Wird nach Schluss der Debatte ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gestellt, so hat das Kollegialorgan vorerst darüber zu entscheiden, ob die Debatte wieder zu eröffnen ist.

§ 4
Unterbrechung der Sitzung

Auf Verlangen von mindestens 3 Mitgliedern des Gemeinderates hat der Vorsitzende vor der Durchführung einer Abstimmung oder von Wahlen die Sitzung auf angemessene Zeit zu unterbrechen.

§ 5
Anträge zur Geschäftsbehandlung

1.) Anträge zur Geschäftsbehandlung stellen Anträge dar, die nicht auf eine inhaltliche Erledigung eines (Verhandlung-) Gegenstandes abzielen, sondern das Beratungs- und Beschlussfassungsverfahren im Gemeinderat, im Gemeindevorstand und im Ausschuss in bestimmter Hinsicht gestalten sollen.

2.) Anträge zur Geschäftsbehandlung brauchen nicht schriftlich überreicht werden. Sie sind vom Vorsitzenden ohne Debatte sogleich zur Abstimmung zu bringen.

3.) Meldet sich ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes, oder eines Ausschusses zur Geschäftsbehandlung zu Wort, so hat ihm der Vorsitzende vor dem nächsten Redner das Wort zu erteilen. Die Redezeit darf 5 Minuten nicht übersteigen.

4.) Anträge zur Geschäftsbehandlung sind insbesondere:
• Anträge, die die Öffentlichkeit bei der Sitzung des Gemeinderates ausschließen
• Anträge darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der die Befangenheit begründet
• Anträge auf Vertagung
• Anträge auf Rückverweisung an den Gemeindevorstand
• Anträge auf Schluß der Debatte
• Anträge auf Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung
• Anträge auf Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung
• Anträge auf Durchführung einer namentlichen Abstimmung oder einer Abstimmung
durch Stimmzettel
• Anträge auf Unterbrechung der Sitzung
• Anträge auf Erteilung des Ordnungsrufes oder des Rufes zur Sache
• Anträge auf Verlesung einer Anfrage
• Anträge auf Richtigstellung der Niederschrift

§ 6
Abstimmung und Beschlussfassung

1.) Die Reihenfolge der Abstimmung wird durch den Vorsitzenden bestimmt. Die Abstimmung über voneinander verschiedene Anträge ist derart zu reihen, daß die wahre Meinung des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses zum Ausdruck kommt.

2.) Die Abstimmung erfolgt durch Handerheben. Der Gemeinderat, der Gemeindevorstand oder der Ausschuss kann jedoch auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung bestimmen, dass namentlich oder mittels Stimmzettel abzustimmen ist.

3.) Die Vornahme einer Gegenprobe ist unzulässig.

4.) Von der Berichterstattung zu Anträgen ohne grundsätzliche Bedeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuss abgelehnt worden sind, kann abgesehen werden, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.

5.) Hat der Ausschuss bzw. Gemeindevorstand in Angelegenheiten einen Beschluss gefaßt, so kann dieser Beschluss solange geändert werden, solange die entsprechenden Angelegenheiten noch nicht Tagesordnungspunkt für eine Gemeinderatssitzung (Vorstandssitzung) sind.

§ 7
Selbständige Anträge

1.) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt im Gemeinderat selbständige Anträge zu stellen.

2.) Die Zurückziehung von selbständigen Anträgen von Mitgliedern des Gemeinderates ist solange möglich, als ein Ausschuss oder der Gemeindevorstand noch keinen Antrag an den Gemeinderat beschlossen hat.

§ 8
Übertragung von Aufgaben

1.) Dem Gemeindevorstand werden die nichtbehördlichen Aufgaben, ausgenommen die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung, zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit die zutreffenden Maßnahmen nur Ausgaben erwarten lassen, die im Voranschlag vorgesehen sind und soweit diese Ausgaben im Einzelfall 3 v.H. der Einnahmen des ordentlichen Voranschlages, jedoch maximal EUR 7.267,28 nicht übersteigen.

2.) Unter die Übertragungsermächtigung nicht behördliche Aufgaben, welche in der vom Gemeinderat festgelegten Betragsgrenze ihre Deckung finden, fallen:

• Abschluss von Bestandsverträgen – mit Ausnahme von Jagdpachtverträgen
• Gewährung von Beiträgen und Subventionen
• Begutachtung von Jagdabschussplänen
• Vergabe von Lieferungen und Leistungen


§ 9
Niederschrift

1.) Über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses ist unter Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes eine Niederschrift zu führen. Der Leiter des inneren Dienstes bestimmt den Schriftführer.

2.) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat dieses Mitglied gleichzeitig den genauen Wortlaut der abweichenden Meinung bekanntzugeben.

3.) Niederschriften über Verhandlungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses dürfen von den in der K-AGO vorgesehenen Personen nur unterfertigt werden, sofern sie in den Gremien während der Beratungen auch tatsächlich anwesend waren.

4.) Die Fertigung der original zu unterschreibenden Niederschrift durch die Ausschussobmänner und die jeweils zu bestellenden, anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes oder des Ausschusses muß jedenfalls im Gemeindeamt erfolgen. In Ausnahmefällen, wie Krankheit, kann die Fertigung auch außerhalb des Gemeindeamtes erfolgen.

§ 10
Rechte des Leiters des inneren Dienstes

Der Leiter des inneren Dienstes ist zu den Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeinde-vorstandes und der Ausschüsse einzuladen.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Greifenburg vom 03.10.1991, Zahl: 003-2/91, außer Kraft.


Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Franz Mandl e.h.

Erste Hilfe - Defibrillatoren -Standorte

In Ihrer Gemeinde sind an nachfolgenden Standorten Defibrillatoren installiert, die im Notfall Leben retten können. Im Hinblick auf Veranstaltungen anlässlich der EURO 2008 und der langsam beginnenden Sommersaison werden Sie gebeten, die Standorte der Defis im Rahmen der Gemeindeinformation (Gemeindezeitung) an alle Gemeindebürger weiterzugeben. Bei dieser Gelegenheit könnten die Defis auch auf Funktionstüchtigkeit überprüft werden. Hilfestellung kann unser RK-Ausbildungsleiter Balthasar Brunner, Tel. 0664 4014086 geben.

Zusatzinfo

Der plötzliche Herztod ereilt jährlich mehr als 15.000 Menschen in Österreich. Bis zu 40.000 Todesfälle passieren aufgrund von Herz-Kreislauferkrankungen. Viele Notfälle ereignen sich außerhalb von Krankenanstalten: auf der Strasse, in Supermärkten, Einkaufszentren, Sportstätten, Kinos und anderen Freizeitparadiesen, aber auch daheim. Trotz des sehr gut funktionierenden Rettungsdienstes in Österreich, treffen die professionellen Helfer manchmal nicht früh genug am Notfallort ein, um noch Leben retten zu können.

Viele dieser Todesfolgen können verhindert werden, …

… denn es gibt eine Lösung: Frühdefibrillation durch Ersthelfer

Das Komplizierteste an dieser neuen Erste-Hilfe Maßnahme ist die Bezeichnung „Frühdefibrillation“. Die Durchführung selbst ist kinderleicht – im wahrsten Sinne des Wortes! Ist ein Defi(brillator) innerhalb von 2-3 Minuten zur Stelle, weil ein ausgebildeter Ersthelfer die Situation erkennt und entsprechend mit dem Gerät handelt, so steigt die Überlebenswahrscheinlichkeit des Notfall-Patienten auf bis zu 70%!

Defi-Standorte im Bezirk Spittal – Stand 30.04.2008

 Baldramsdorf, Gemeindeamt
 Bezirk Spittal, 21 First Responder
 Dellach/Drau, Hauptschule
 Döbriach, Camping Burgstaller,
 Drauhofen, Fachschule
 Eisentratten, Autobahn-Raststätte
 Flattach, Mölltaler Gletscherbahn
 Gmünd, Haus Gmünd
 Gmünd, Hauptschule
 Greifenburg, Hauptschule
 Heiligenblut, Glocknerhof
 Hühnersberg, Feuerwehrhaus
 Lainach, Maschinen Springer
 Lendorf, Feuerwehrhaus
 Lieserhofen, Autobahnmeisterei
 Litzelhof, Fachschule
 Mallnitz, Ankogelbahn
 Malta, Feuerwehrhaus
 Möllbrücke, Hauptschule
 Mühldorf, Gemeindeamt
 Obervellach, Bad
 Pusarnitz, Lagerhaus Tankstelle
 Rangersdorf, Maschinen Steiner
 Rennweg, Hauptschule
 Sachsenburg, Fa.Hasslacher (2)
 Seeboden, Gemeindeamt
 Seeboden, Hauptschule
 Spittal/Drau, Hauptschule
 Spittal, Bezirkshauptmannschaft (3 Geräte) Amtsgebäude 1, 2 ,3
 Spittal/Drau, Stadtgem. (Rathaus)
 Spittal/Drau, Berufsschule
 Spittal/Drau, Firma Merk
 Spittal/Drau, Stadtgem. (Stadion)
 Steinfeld, Haus Steinfeld
 Stockenboi, Gemeinde
 Trebesing, Gemeinde
 Weissensee, Gemeinde (Info Point)
 Winklern, Kärntner Sparkasse



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