
MARKTGEMEINDE GREIFENBURG
9761 Greifenburg, Hauptstraße Nr. 240
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Telefax : 04712/216-30
e-mail: greifenburg@ktn.gde.at
Zahl: 920-ZWA/2010
Betreff: Abgabe von Zweitwohnsitzen
-Ausschreibung-
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde G R E I F E N B U R G vom 10.12.2009,
Zahl: 920-ZWA/2010, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabeverordnung).
Gemäß § 1 und § 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG,
LGBl. Nr. 84/2005, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Die Marktgemeinde G R E I F E N B U R G schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.
§ 2
Abgabengegenstand
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art. 6 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 106/2005).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009).
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
§ 3
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht als Zweitwohnsitze gelten
a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl. Nr. 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 und
h) Wohnwägen.
(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs. 1 lit. a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs. 1 lit. c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
§ 4
Abgabenschuldner und Haftung
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer udgl.) der Wohnung.
(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen ent-geltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Abs. 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.
(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Abs. 3 tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.
§ 5
Entstehen und Dauer der Abgabepflicht
(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.
(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Abs. 4 sinngemäß.
§ 6
Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.
§ 7
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, zuletzt in der Fassung LGBl. 46/2008.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 7 Euro,
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 14 Euro,
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 25 Euro und
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 35 Euro.
(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des ersten Tages ihres Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates Greifenburg vom 24.02.2006, Zahl 920-ZWA/2006, außer Kraft.
Diese Verordnung tritt am 01. Jänner 2010 in Kraft.
Greifenburg, 27. Dezember 2009
Der Bürgermeister:
Siegel:
-Franz Mandl-
Angeschlagen am: 31. Dezember 2009
Abgenommen am: 29. Jänner 2010
M a r k t g e m e i n d e a m t G r e i f e n b u r g
9 7 6 1 G r e i f e n b u r g , H a u p t s t r a ß e N r . 2 4 0
UID Nr.: ATU59363735, Gemeindekennziffer: 20609, DVR 0004855, www.greifenburg.com
Tel.: 04712-216-DW 12 Fax.: 04712-216-30, e-mail: michael.pirker@ktn.gde.at
Greifenburg, am 4. August 2010
DVR - Nr.: 0004855
Zahl: 240/2010
Sekretariat: Hr. AL Michael Pirker
Betrifft: Kindergarten Greifenburg,
Änderung des Elternbeitrages
ab August 2010
KUNDMACHUNG
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Greifenburg hat in seiner Sitzung vom 18. Juni 2010 den Elternbeitrag (privatrechtliches Entgelt) für den Kindergarten Greifenburg ab August 2010 mit
monatlich € 75,-.- (inkls. MWSt.)
neu festgesetzt.
Der Bürgermeister:
Siegel:
Franz Mandl
Ergeht an:
1. Anschlag Amtstafel: 05.08.2010 – 02.09.2010
2. Akt 240/Kiga
3. Verordnungen – Sammlung
4. Kassen- und Verrechnungswesen
5. Kindergarten Greifenburg
6. www.greifenburg.com
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Zahl: 920-9/2006
Betreff: Abgabe - Ortstaxen (Kurtaxen)
-Ausschreibung-
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Greifenburg vom 24.02.2006, Zahl 920-9/2006, mit welcher die Ortstaxen* (Kurtaxen*) ausgeschrieben werden. Gemäß § 1 Abs. 1 und § 4 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, K-ONTG, LGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 97/2005, i.d.g.F, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Die Marktgemeinde Greifenburg erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde Ortstaxen/Kurtaxen.
§ 2
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind alle Personen verpflichtet, die sich im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, aufhalten und in gastgewerblichen Beherbergungs-betrieben, in Privatunterkünften oder Campingplätzen nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 4) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Eigentümer von Ferienwohnungen sind.
(2) Sofern die Abgabe nicht in Form eines jährlichen Pauschales zu entrichten ist, endet die Abgabepflicht nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.
(3) Von der Abgabepflicht - ausgenommen die pauschalierte Ortstaxe - sind befreit:
1. Personen, die in Ausübung eines Berufes, der mit überdurchschnittlich häufiger Reise-tätigkeit verbunden ist, wie Omnibuschauffeure und Reiseleiter, sofern sie ihre Reise-gruppe begleiten, Handelsreisende u. ä., für höchstens sieben Nächtigungen hinter-einander in der Gemeinde, sofern sie sich als solche ausweisen;
2. Personen, die bei einem Arbeitgeber in der Gemeinde oder einer Nachbargemeinde beschäftigt sind;
3. Pfleglinge in Krankenanstalten (Heil- oder Pflegeanstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26;
4. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Personen, die in Jugendherbergen nächtigen;
5. Personen, die in alpinen Schutzhütten nächtigen;
6. Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen nächtigen;
7. Personen, die sich ausschließlich aus Anlass der Berufsausbildung, des Schulbesuches oder der Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen sowie der Teilnahme an Übungen des Bundesheeres im Gemeindegebiet aufhalten;
8. Schwerbehinderte, bei denen der Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbs-fähigkeit mindestens 50 Prozent beträgt und die diesen Umstand durch Vorlage eines von einer staatlichen Behörde ausgestellten Behindertenausweises sowie durch eine dem Unterkunftsgeber auszufolgende unterfertigte Bestätigung nachweisen.
(4) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
(5) Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 4 sind insbesondere nicht:
1. Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
2. für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21);
3. für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
4. Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
§ 3
Ausmaß
(1) Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung
Euro 0,44
(2) Bei der Festsetzung ist auf den Aufwand für die örtliche Fremdenverkehrsförderung und auf die Beschaffenheit der Einrichtungen für den Fremdenverkehr Bedacht zu nehmen.
(3) Die Ortstaxe kann nach der Jahreszeit und nach Gebietsteilen der Gemeinde abgestuft werden.
(4) Die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe ergibt sich aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung
bis zu 60 m2 ................................................................................................. 100
von mehr als 60 bis 100 m2 ......................................................................... 150
von mehr als 100 m2 .................................................................................... 200
Wurde die Abgabe abgestuft, so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für das betreffende Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
(5) Von der sich nach Abs. 4 ergebenden Höhe der pauschalierten Ortstaxe ist die Summe der jeweils bis Ende Oktober vor ihrer Fälligkeit je Person und Nächtigung in dieser Ferienwohnung an die Gemeindekasse abgeführten Abgabe abzuziehen, und zwar höchstens bis zum Gesamtausmaß der pauschalierten Abgabe. Eine in den Monaten November und Dezember je Person und Nächtigung abgeführte Abgabe ist im darauf folgenden Kalenderjahr anzurechnen.
§ 4
Fälligkeit
(1) Die Ortstaxe ist am letzten Aufenthaltstage fällig.
(2) Die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen ist jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung fällig.
§ 5
Meldepflicht
Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, der Gemeinde jede Nächtigung eines Abgaben-pflichtigen innerhalb von 24 Stunden zu melden. Bis zum 31. Dezember 2006 hat die Meldung innerhalb von 48 Stunden, bis zum 31. Dezember 2007 innerhalb von 36 Stunden zu erfolgen.
§ 6
Entrichtung
(1) Der Unterkunftsgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner einzuheben.
(2) Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe der Gemeinde bis zum 15. des nachfolgenden Monates Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag an die Gemeindekasse abzuführen. Er haftet für die Erfüllung der Abgabepflicht. Die Angaben bei der Rechnungslegung stellen eine Abgabeerklärung im Sinne der Landesabgabenordnung dar.
(3) Der Eigentümer einer Ferienwohnung hat die jeweils am 1. Dezember fällige Abgaben-schuld bis zum 15. Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung jedoch spätestens zum 15. des diesem Zeitpunkt folgenden Monates an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
(4) Ergibt sich die Höhe der pauschalierten Abgabe für eine Ferienwohnung neben § 3 Abs. 4 auch nach § 3 Abs. 5, so hat der Eigentümer der Ferienwohnung dies der Abgabenbehörde spätestens bis zu dem in Abs. 3 für die Einzahlung festgelegten Tag unter Angabe der Höhe der abgezogenen Beträge und des jeweiligen Tages ihrer Einzahlung an die Gemeindekasse mitzuteilen.
§ 7
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 1992, Zahl 920-9/1992, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
-Franz Mandl-
Siegel:
Kundmachung Amtstafel:
Angeschlagen am: 28.Februar 2006
Abgenommen am: 14.März 2006
M a r k t g e m e i n d e G r e i f e n b u r g
9761 Greifenburg, Hauptstraße Nr. 24o, Bezirk Spittal/Drau
UID Nr.: ATU59363735, Gemeindekennziffer: 20609, DVR 0004855
Telefon: 04712-216, Fax.: 04712-216-30, e-mail: greifenburg@ktn.gde.at
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Greifenburg, 9761 Greifenburg vom 17. November 2006, Zahl 851-2/2006, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden. Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 66/1998 und §§ 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 62, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2002, sowie der Kundmachung LGBl. Nr. 13/2000, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Für die Bereitstellung und Benützung der Kanalisationsanlage Greifenburg wird eine Kanalgebühr ausgeschrieben. Die Kanalgebühr wird als Bereitstellungs- und als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
Für die Bereitstellung und für die Möglichkeit der Benützung der Kanalisationsanlage ist eine Bereitstellungsgebühr, für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage eine Benützungsgebühr, zu entrichten.
§ 3
Bereitstellungsgebühr
(1) Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude zu entrichten, für welche die Gemeindekanalisationsanlage bereitgestellt wird (Möglichkeit der Benützung). Für diese Gebäude muss die Anschlusspflicht ausgesprochen oder ein Anschlussrecht eingeräumt sein.
(2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt:
für jedes Objekt pauschal € 165,-- inkl. 10 % MwSt.
§ 4
Benützungsgebühren
(1) Die Höhe der Kanalgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter mit dem Gebührensatz.
(2) Der Gebührensatz beträgt € 1,70 inkl. 10 % MwSt.
(3) Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, sind auf Antrag des Gebührenpflichtigen verbrauchte Wassermengen, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht werden, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die Gemeinde hat, soweit ein Nachweis auf andere Weise nicht erbracht wird, den Nachweis an den Einbau und den Betrieb einer geeigneten Messanlage zur Feststellung der Abwassermenge zu binden.
(4) Kann der Wasserverbrauch nicht mittels Wasserzähler ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 147 Abs. 1 LAO).
§ 5
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindekanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2) Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(3) Bei Vermietung oder Verpachtung des gesamten an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäudes oder befestigten Flächen an einen Bestandnehmer ist dieser zur Entrichtung der Gebühr verpflichtet.
§ 6
Festsetzung der Abgabe
(1) Die Kanalgebühr ist halbjährlich jeweils am 15. März, und 15. August (Abrechnung) jeden Jahres fällig.
(2) Die zum 15. März festgesetzte Bereitstellungsgebühr ermittelt sich aus der pauschalierten Gebühr pro Objekt.
(3) Die zum 15. März, und 15. August fällige Benützungsgebühr setzt sich aus dem mit Wasserzählern ermitteltem Verbrauch, unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Teilzahlungen, zusammen.
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
Greifenburg, am 20. November 2006
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Franz Mandl
Siegel:
Angeschlagen am: 21.11.2006
Abgenommen am: 06.12.2006
Marktgemeinde Greifenburg, 9761 Greifenburg, Tel.: 04710/216-12 Fax: 216-30 E-Mail: greifenburg@ktn.gde.at, Zahl: 851-2/2006, Greifenburg, am 27. September 2006
Verordnung
des Gemeinderates der Marktgemeinde Greifenburg vom 27. September 2006, Zahl: 851-2/2006, mit der Kanalanschlussbeiträge ausgeschrieben werden. Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, idgF, und der §§ 11 und 14 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes - K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13/2002, 12/2005, und der Kundmachung LGBl. Nr. 13/2000, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibung
(1) Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Kanalisationsanlage wird ein Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.
(2) Diese Verordnung gilt für den mit Verordnungen des Gemeinderates vom 14.07.2006, Zahl: 851-1/2006, festgelegten Kanalisationsbereich.
§ 2
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit € 2.543,55 (inkl. Umsatzsteuer)
§ 3
Abgabenschuldner
(1) Zur Entrichtung des Kanalanschlussbeitrages sind die Eigentümer des Gebäudes oder der befestigten Flächen verpflichtet.
(2) Die Grundeigentümer haften – sofern sie nicht selbst Abgabenschuldner sind – für den Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 30.03.1978, Zahl: 713-3/1978, außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Franz Mandl
Siegel:
Angeschlagen am: 02.10.2006
Abgenommen am: 17.10.2006
Marktgemeinde Greifenburg, Hauptstraße 240, A-9761 Greifenburg, Tel. 04712/216
FAX 04712 / 216 – 30, e-mail: greifenburg@ktn.gde.at
Zahl: 851-1-2006 Greifenburg, 17.Juli 2006
Betreff:Einzugsbereich der
Kanalisationsanlage Greifenburg
V E R O R D N U N G
des Gemeinderates der Marktgemeinde Greifenburg vom 14.07.2006, Zahl 851-1/2006, mit welcher der Einzugsbereich der Kanalisationsanlage GREIFENBURG festgelegt wird.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gemeindekanalisationsgesetz 1999 –K-GKG, LGBl.Nr. 62/1999 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 13/2002, 12/2005, und der Kundmachung LGBl.Nr. 13/2000 wird verordnet:
§ 1
Einzugsbereich (Kanalisationsbereich)
Die "gelbe Linie“ (Entsorgungsbereich) wird lt. Plan Nr. T06126, TO6125; Büro ZT Diplomingenieure Miklautz-Jabornig-Schnattler, Ziviltechniker GmbH, Bahnhofstraße 24/6, 9020 Klagenfurt, GZ: T660, vom 03.07.2006, festgesetzt.
§ 2
Ausnahmen
Die Gebiete der Ortschaften Kerschbaum Nr. 1 bis 18, Gnoppnitz Nr. 1 bis 33, Gaugen, Wassertheuer Nr. 1 und 3, Amlach Nr. 1 bis 12, Eben Nr. 1, 1a und 2, Kalch Nr. 1, Egg Nr. 1 und 2, Gasser Bruggen Nr. 17 und 26, Weneberg Nr. 1 und 2, Kreuzberg Nr. 1, Tröbelsberg Nr. 2, 3 und 4, Amberg Nr. 3, 4, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16, 17 und Rieger Hauzendorf Nr. 1, sind vom Einzugsbereich der Kanalisationsanlage GREIFENBURG ausgenommen.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Siegel:
Franz Mandl
angeschlagen: 17.07.2006
abgenommen: 01.08.2006